Baumfällung, was ist zu beachten!

Immer wieder ist es aus den verschiedensten Gründen erforderlich, im Kleingarten oder auf
einem anderen Grundstück einen Baum zu fällen.

Doch dazu bedarf es nicht allein einer guten Axt: Auch die Kenntnis gesetzlicher Regelungen ist nötig, damit die Fäll Aktion später nicht zu Problemen führt.

Gesetzliche Grundlage für die fachgerechte Entnahme von Bäumen aus dem Bestand bilden die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 in ihrer letzten Fassung vom 20. August 2020 und das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.Juli 2009 in seiner letzten Änderung vom 27. Juni 2020.

Was ist also vor dem Beginn der Arbeiten zu beachten?

Bäume sind im Land Berlin geschützter Landschaftsbestandteil, denn sie haben große
Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Aus diesem Grund unterliegen sie einem vom Gesetzgeber festgeschriebenen Schutz.
Geschützte Bäume sind:

  • alle Laubbäume,
  • die Gemeine Waldkiefer,
  • die Obstbaumart Walnuss,
  • die Türkische Baumhasel, ebenfalls eine Obstbaumart

Für die genannten Gehölze kommt der Baumschutz zum Tragen, wenn sie in 1,30 m Höhe einen Stammumfang von 80 cm aufweisen. Bei mehrstämmigen Bäumen tritt der Schutz ein, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 50 cm hat.

Geschützt sind alle Einzelbäume, die als Ersatzpflanzungen gepflanzt wurden. Für diese Bäume gilt der Schutz auch dann, wenn sie noch nicht das festgelegte Maß erreicht haben.  Nicht geschützt sind Obstbäume außer Walnuss und Türkischer Baumhasel.
Es ist verboten, geschützte Bäume zu fällen bzw. zu roden. Ausnahmen zur Fällung geschützter
Bäume bedürfen einer Fällgenehmigung des zuständigen Amtes. Gründe für die Fällung geschützter Bäume können sein:
• der Baum ist krank,
• der Baum hat seine ökologischen   Funktionen  weitgehend  verloren,
• vom Baum gehen Gefahren für Personen oder Sachen aus,
• der Baum verhindert die ordnungsgemäße Nutzung des Bodens ganz oder in hohem Maße
(z.B. kleingärtnerische Nutzung).
Beachtet werden sollte, dass erteilte Fällgenehmigungen  inner- halb eines Jahres ihre Gültigkeit verlieren.
Mit der  Beseitigung  eines geschützten Baumes ist die Pflicht zu Ersatzpflanzungen oder zur Zahlung einer  Ausgleichsabgabe verbunden. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn der Baum nach vier Jahren
angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Verantwortliche für die Baumfällung zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Bäume dürfen in der Zeit vom 1. März des Jahres bis zum 30.September des Jahres nicht gefällt werden. Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen. Gestattet ist auch die Beseitigung von Totholz, wenn es im Rahmen von Pflegemaßnahmen anfällt. Weiterhin dürfen in der Sperrzeit Äste bis zu einem Umfang von 15 cm (ca. 5 cm Durchmesser), gemessen am Stammansatz, abgeschnitten werden, sofern ein Erfordernis vorliegt, etwa Gefährdung oder Beeinträchtigung der Baulichkeit.

Dr. Norbert Franke

 

 

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